OGH Entscheidung zur Frage der Negativzinsen

Lange warteten Banken, Kreditnehmer und Verbraucherschützer auf das erste Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) bezüglich Negativzinsen bei Krediten.

Im Februar 2015 informierte eine österreichische Bank ihre Fremdwährungskreditkunden schriftlich darüber, keine Zinsen auszubezahlen, wenn der Sollzinssatz nach der vereinbarten Zinsgleitklausel negativ werden sollte. Dies nahm der Verein für Konsumenteninformation (VKI) zum Anlass, um auf Unterlassung zu klagen. Der VKI sah eine Verletzung der Pflicht zur Vertragstreue und eine mit dem Einfrieren des Sollzinssatzes bei 0% verbundene Verletzung der Anpassungssymmetrie: „Nach oben sei die Zinsanpassung ohne Beschränkung offen, während die Bank die Anpassung nach unten bei Null begrenze. Dies verstoße gegen das Konsumentenschutzgesetz.“ Das Erstgericht teilte die Rechtsansicht des VKI noch und gab der Klage statt. Das Berufungsgericht hingegen wies die Klage in der Folge ab und auch der OGH gab nun der Revision des VKI nicht statt.

0 % Kreditzinsen möglich, Zinszahlungen an Kreditnehmer jedoch nicht

Beim Grundsatz der Vertragstreue handelt es sich nach Ansicht des OGH um ein zivilrechtliches Prinzip, nicht aber um ein in jedem Einzelfall einzuhaltendes konkretes Gebot. Das zeigt schon die vom Gesetz mehrfach eröffnete Möglichkeit, sich unter gewissen Umständen von einem Vertrag lösen zu können. Dies wäre in der paradoxen Situation jedoch der Fall, wenn Kreditinstitute den Kreditnehmern dafür Geld zahlen müssten, dass sich diese bei den Kreditinstituten Geld leihen. Unter diesem Aspekt sieht der OGH auch das Einfrieren der Sollzinsen bei 0% als zulässig an und die Anpassungssymmetrie nicht als verletzt. Vereinfacht ausgedrückt sind 0% Sollzinsen das Beste, was Kreditkunden künftig erwarten können.

Fazit: Der OGH hat vermutlich ein weises Urteil gesprochen. Für Banken bedeutet dies nun eine bessere Kalkulierbarkeit ihrer Kreditpositionen und für bestehende Kreditkunden dürfte es zu Rückzahlungen von zu viel bezahlten Kreditzinsen kommen. Ein Beispiel dazu ergibt für Kreditkunden rein rechnerisch bei einer Kreditnominale von EUR 250.000,– seit 01.07.2015 auf Basis 3-Monats EURIBOR eine Gesamtersparnis (Zinsen und Tilgung) von ca. EUR 1.000,– bei Anrechnung der Negativzinsen.

Hätte das OGH-Urteil sogar die Auszahlung von Negativzinsen bei Unterschreiten eines Sollzinssatzes von 0% vorgesehen, so hätte dies aber wahrscheinlich schwerwiegendere Folgen für den Finanzplatz und auch für neue Kreditnehmer gehabt. Dieses Szenario hat der OGH nun erstmals abgewendet.

 

Quelle: OGH / 10 OB 13 / 17k / 21.03.2017 / Urteile und Beschlüsse des OGH

Cookie Consent mit Real Cookie Banner